Tierheim Lauterbach - Tierschutzverein Lauterbach e.V. Unser Verein

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Die Satzung des Tierschutzverein Lauterbach

In der Neufassung vom 26.04.2019

4.     Beschlussfähigkeit:
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 4b. nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
    Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen,
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4e.) zu enthalten,
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 11 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Versammlungsniederschrift

  1. Über den Gang der Versammlung und die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Protokollführer aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Kassenprüfer

  • Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Ablauf jeden Geschäftsjahres von zwei in der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der nächsten Hauptversammlung ein mündlicher Bericht über die Kassenprüfung erstattet werden kann.
  • Wird bei der Wahl der Kassenprüfer verlangt, dass die Prüfung sich auf die Vermögensverhältnisse des Vereins erstrecken soll, so muss der Bericht auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigen.

§ 14 Jugendgruppe

  1. Es kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Diese führt ein eigenständiges Gruppenleben unter Beachtung des Vereinszwecks. Sie untersteht den Vereinsorganen.
  2. Der Vorstand ernennt im Falle der Bildung einer Jugendgruppe einen Jugendgruppenleiter. Die Ernennung ist widerruflich. Der Jugendgruppenleiter und sein Vertreter sollten volljährig sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe bieten. Der Jugendgruppenleiter ist ehrenamtlich tätig.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10, Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Lauterbach/Hessen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
     

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, und Bankverbindung. Es besteht vereinsseitig keine Verpflichtung diese Daten an einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte weiterzugeben.

  2. Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden, ist dies zulässig.

  3. Der Verein hat ggf. Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

  4. Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage http://www.tierheim-lauterbach.de, auf der vom Verein betriebenen Facebook-Seite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage http://www.tierheim-lauterbach.de bzw. von der vom Verein betriebenen Facebook-Seite.

  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 17 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 26. April 2019 in Kraft.

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