Tierheim Lauterbach - Tierschutzverein Lauterbach e.V. Infos & Neues
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Unsere Bedingungen für die Tiervermittlung

Im Interesse des Tieres wird folgendes vereinbart:

  1. den Tierschutzverein unverzüglich zu benachrichtigen, falls das Tier abhanden kommt oder auf tierärztlichen Rat eingeschläfert werden muss;
  2. das Tier - soweit gesetzlich vorgeschrieben - ordnungsgemäß anzumelden sowie zu versichern;
  3. bei einem Wohnungswechsel die neue Anschrift unaufgefordert mitzuteilen;
  4. die erforderlichen künftigen Impfungen regelmäßig auf eigene Kosten durchführen zu lassen;
  5. Katzen nach Übernahme mindestens 6 Wochen ausschließlich im Haus zu halten, bzw. in jedem Fall bis nach der Kastration; Hunde mindestens die ersten 4 Wochen an der Leine zu führen, Hündinnen während der Hitze unter Aufsicht zu halten und nicht frei herumlaufen zu lassen.

§ 5 Für den Fall, dass der Übernehmer die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt,

ist der Tierschutzverein Lauterbach berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten und die entschädigungslose Herausgabe des Tieres an den Tierschutzverein zu verlangen. Kommt es durch einen Vertragsverstoß zur Herausgabe des Tieres, schuldet der Übernehmer dem Tierschutzverein eine pauschalierte Vertragsstrafe von 1000,00 Euro, die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Der Übernehmer selbst ist jederzeit berechtigt, das Tier ohne Angabe von Gründen entschädigungslos an den Tierschutzverein zurückzugeben, wenn er aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage oder bereit ist das Tier zu halten.

§ 6 Die beauftragten Mitarbeiter des Tierschutzvereins

haben das Recht an Ort und Stelle die Tierhaltung auf Artgerechtheit und Vertragserfüllung zu überprüfen. Sie sind dazu berechtigt die Wohnung und das Anwesen des Übernehmers in dessen Beisein zu ortsüblichen Zeiten zu betreten. Ihren Anweisungen bezüglich der Tierhaltung ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 7 Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer eines vormaligen Fundtieres

innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsabschluß, so hat der Tierschutzverein das Recht, diesen Vertrag zu lösen und das Tier dem rechtmäßigen Besitzer gegen Erstattung aller Unkosten - vom Fundtage an - auszuhändigen.

§ 8 Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag haben keine Gültigkeit.

Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen aus diesem Vertrag als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.

§ 9 Die vorgenannten Bedingungen beziehen sich auf die gesamte Lebensdauer des vom Tierschutzverein abgegebenen Tieres.

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