Unsere Bedingungen für die Tiervermittlung
Im Interesse des Tieres wird folgendes vereinbart:
§ 1 Der bei der Übernahme entrichtete Betrag ist kein Kaufpreis.
Er ist ein Aufwendungsersatz für die bisherige Pflege des Tieres und zugleich ein Unkostenbeitrag zur Förderung der praktischen Tierschutzarbeit und in keinem Falle Gegenstand einer Rückerstattung.
Die Kastrationskaution wird nur gegen Zusendung/Vorlage der Bescheinigung des behandelnden Tierarztes und Angabe der Bankverbindung zurücküberwiesen. Barauszahlungen sind nicht vorgesehen!
§ 2 Mit der Übergabe des Tieres geht die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB auf den Übernehmer des Tieres über.
Eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Tieres selbst, für unmittelbare und mittelbare Schäden die das Tier möglicherweise verursacht, kann durch den Tierschutzverein - soweit dies das Gesetz zulässt - nicht übernommen werden.
Der Tierschutzverein hat regelmäßig mit den für das Tierheim zuständigen Tierärzten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Tieres getroffen. Von Seiten des Tierschutzvereins kann jedoch trotzdem keine Gesundheitsgarantie übernommen werden, da es Krankheiten gibt, die ein Tier schon längere Zeit in sich trägt und die erst später oder gar nicht zum Ausbruch kommen. Diese können auch bei einer gründlichen tierärztlichen Untersuchung nicht immer festgestellt werden.
Bei nach Übernahme des Tieres eintretenden Erkrankungen kann deshalb keine Gewährleistung - gleich welcher Art - übernommen werden, unabhängig von der Frage, ob die Krankheit schon vor der Übergabe latent vorhanden war.
Dies gilt gleichfalls für den Fall, dass das Tier nach der Übergabe infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen verstirbt.
§ 3 Grundsätzlich verboten ist:
- Hunde an der Kette oder anderweitig angebunden bzw. ausschließlich im Zwinger zu halten oder Hunde, Katzen und dafür ungeeignete sonstige Tiere nur im Freien zu halten;
- Hunde mit Kettenwürger oder Stachelhalsband zu führen;
- Katzen überhaupt ein Halsband anzulegen (auch kein Ungezieferhalsband!);
- Mit dem Tier zu züchten;
- Rute oder Ohren des Tieres kupieren zu lassen;
- das Tier ohne Zustimmung des Tierschutzvereins zu verkaufen, zu verleihen oder zu verschenken.
§ 4 Der Übernehmer verpflichtet sich:
- das Tier art- und ordnungsgemäß nach dem Tierschutzgesetz zu halten, jegliche Misshandlungen und Quälereien zu unterlassen und nicht durch andere zu dulden, und sich umfassend über den richtigen Umgang mit dem Tier zu informieren;
- bei Übernahme eines vom Tierheim noch nicht kastrierten Tieres die gesonderte schriftliche Kastrationsvereinbarung einzuhalten. Sollten nach Übernahme eines unkastrierten Tieres dennoch Junge zur Welt kommen, so hat der Übernehmer dies dem Tierschutzverein unverzüglich mitzuteilen. Die Jungen dürfen nur unter Zugrundelegung des Tiervermittlungsvertrages des Tierschutzvereins Lauterbach e.V. weitergegeben werden. Sollte dies nicht geschehen, so findet § 5 entsprechend Anwendung;
- den Tierschutzverein unverzüglich zu benachrichtigen, falls das Tier abhanden kommt oder auf tierärztlichen Rat eingeschläfert werden muss;
- das Tier - soweit gesetzlich vorgeschrieben - ordnungsgemäß anzumelden sowie zu versichern;
- bei einem Wohnungswechsel die neue Anschrift unaufgefordert mitzuteilen;
- die erforderlichen künftigen Impfungen regelmäßig auf eigene Kosten durchführen zu lassen;
- Katzen nach Übernahme mindestens 6 Wochen ausschließlich im Haus zu halten, bzw. in jedem Fall bis nach der Kastration; Hunde mindestens die ersten 4 Wochen an der Leine zu führen, Hündinnen während der Hitze unter Aufsicht zu halten und nicht frei herumlaufen zu lassen.
§ 5 Für den Fall, dass der Übernehmer die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt,
ist der Tierschutzverein Lauterbach berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten und die entschädigungslose Herausgabe des Tieres an den Tierschutzverein zu verlangen. Kommt es durch einen Vertragsverstoß zur Herausgabe des Tieres, schuldet der Übernehmer dem Tierschutzverein eine pauschalierte Vertragsstrafe von 1000,00 Euro, die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Der Übernehmer selbst ist jederzeit berechtigt, das Tier ohne Angabe von Gründen entschädigungslos an den Tierschutzverein zurückzugeben, wenn er aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage oder bereit ist das Tier zu halten.
§ 6 Die beauftragten Mitarbeiter des Tierschutzvereins
haben das Recht an Ort und Stelle die Tierhaltung auf Artgerechtheit und Vertragserfüllung zu überprüfen. Sie sind dazu berechtigt die Wohnung und das Anwesen des Übernehmers in dessen Beisein zu ortsüblichen Zeiten zu betreten. Ihren Anweisungen bezüglich der Tierhaltung ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 7 Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer eines vormaligen Fundtieres
innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsabschluß, so hat der Tierschutzverein das Recht, diesen Vertrag zu lösen und das Tier dem rechtmäßigen Besitzer gegen Erstattung aller Unkosten - vom Fundtage an - auszuhändigen.
§ 8 Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag haben keine Gültigkeit.
Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen aus diesem Vertrag als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
§ 9 Die vorgenannten Bedingungen beziehen sich auf die gesamte Lebensdauer des vom Tierschutzverein abgegebenen Tieres.
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