Anwendungsverbot von Teletaktgeräten
Hat sich das auf den Hundeplätzen schon herumgesprochen?
In der Fassung der Bekanntmachung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001, ist es nach § 3 Nummer 11 Tierschutzgesetz verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Neben den sog. Kuh- bzw. Schweinetreibern oder Kuhtrainern zielt dieses Verbot auf die Anwendung von Elektroreizgeräten (wie z.B. Teletaktgeräte) in der Ausbildung von Hunden ab.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 03 kommt, unter Berücksichtigung der oben genannten Novellierung des Tierschutzgesetzes zu dem Schluß, dass die Anwendung von Elektroreiz- oder Teletaktgeräten generell nicht erlaubt ist. Beim Verkauf von verschiedenen Geräten, wie Teletakt-, Anti-fence- und Anti-bell-systemen, welche durch direkten Strom auf den Hund einwirken wird normalerweise leider nicht daraufhingewiesen, dass die Anwendung dieser Geräte bundesweit verboten ist.
Die Freiverkäuflichkeit, wie sie im Moment noch besteht, darf den Käufer jedoch über das Anwendungsverbot nicht hinwegtäuschen.
Vielmehr stellt die Anwendung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Nachtrag:
Aus einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig geht hervor, dass dort mit dem Urteil vom 23. Februar 2006 (BVerwG 3 C 14.05) ganz genauso entschieden wurde.
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