Auszug aus der hessischen Hundeverordnung
...über das Halten und Führen von Hunden
Diese beiden Paragraphen gelten für alle Hunde, nicht nur für "Listen-Hunde"!
Was man speziell in Lauterbach noch beachten muss, kann man hier einsehen.
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
§ 9
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) ....
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon.
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