Freilaufende Hunde und Katzen im Wald
Auszug aus dem Hessischen Jagdgesetz (HJagdG)
vom 12. Oktober 1994 GVBl. I S. 606 in der Fassung vom 5. Juni 2001 GVBl. I S. 271
§ 32 Befugnisse von Jagdschutz- und Jagdausübungsberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,
1. ...
2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten.
Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
3. Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
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