Urteile zur Tierhaltung in Mietwohnungen
Argumente als Munition gegen uneinsichtige Hausbesitzer
Ein absolutes Verbot jeglicher Tierhaltung ist rechtlich unwirksam! Die Haltung von Kleintieren ist immer zulässig. Hierzu gehören Terrarientiere, Vögel, Fische, kleine Nager, Kaninchen etc. Aber Achtung: giftige Tiere und Ratten(!) gehören nicht dazu! Sie müssen ausdrücklich vom Vermieter genehmigt werden.
Für Hunde, Katzen und sonstige Tiere kommt es zunächst darauf an, was vertraglich vereinbart ist.
Steht im Mietvertrag nichts zur Haustierhaltung, können Haustiere gehalten werden, ohne dass es der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Normalerweise ist die Tierhaltung aber von einer (schriftlichen) Genehmigung des Vermieters abhängig, diese Klausel ist in vielen Mietverträgen enthalten.
Prinzipiell muss für "gefährliche Tiere" (Listenhunde, Giftschlangen etc.) immer eine Erlaubnis vom Vermieter beantragt werden, genauso wie eine Haltergenehmigung bei den Behörden.
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Die Gerichte haben dazu sehr abweichende/unterschiedliche Entscheidungen getroffen:
Unzulässigkeit des uneingeschränkten "Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.
(Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92)
In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden.
(AZ: 32C13/94)
Nach Auffassung des Vermieters war das Halten einer Katze in dessen Mietwohnung unerlaubt, und er kündigte das Mietverhältnis fristlos. Nach dem Urteil des Landgerichts München stellt das Halten einer Katze trotz Abmahnung des Vermieters keinen Pflichtverstoß dar. Die Haltung von Kleintieren, zu denen auch Katzen gehören, kann nicht vertraglich untersagt werden. Erst recht nicht bei Formularmietverträgen.
(Landgericht München; AZ: 14S13615/98)
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine Belästigung ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die Wohnungsgröße ist entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Nicht mehr zumutbar, entschied das AG Berlin-Lichtenberg (Az.: 8 C 185/96), sind sieben Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung.
(AG Hamburg AZ 8C 185/96)
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.Im Rechtsstreit zwischen der kleinen Wohnungsgenossenschaft und der beklagten Mieterin kam es - unter anderem - auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrags an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten." Das AG hat die Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar gehalten.
(AG Köln, Urteil vom 13. 7. 1995)
Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werden
Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist.
Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 9. 1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen. Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen.
Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden.
Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte.
(AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26. 5. 1993)
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