Wenn Sie ein Tier finden
Über Finder, Eigentümer und "herrenlose" Tiere
Der Finder wird durch die bloße Aufnahme eines gefundenen Tieres noch nicht zu dessen Eigentümer, § 965 ff BGB.
Der Finder hat grundsätzlich die Pflicht den Fund unverzüglich dem Besitzer zu melden. Falls das - mangels irgendeiner Kennzeichnung usw. - nicht möglich ist, der zuständigen Polizei- oder Ordnungsbehörde bzw. dem für die Region zur Fundtierannahme zuständigen Tierheim.
Falls der Finder das Tier nicht vorübergehend behalten möchte, ist er verpflichtet, es den zuständigen Stellen (Behörde/Tierheim) zu übergeben. Darf der Finder das Tier auf Nachfrage in Pflege behalten, hat er die "Verwahrungspflicht".
Diese umfasst die Verpflichtung das Tier aufzunehmen und zu "erhalten", also zu versorgen, es nötigenfalls zum Tierarzt zu bringen usw. Natürlich kann man diese Auslagen vom Tierbesitzer zurück verlangen, wenn er denn bekannt wird.
Außerdem hat man Anspruch auf Zahlung eines gesetzlich geregelten Finderlohnes, der sich nach dem Wert des Tieres richtet. Der Finder kann das Tier sogar solange zurückbehalten, bis diese Ansprüche vom Eigentümer ausgeglichen worden sind.
Während der Zeit der Betreuung hat der Finder dafür gradezustehen wenn dem Tier, durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, etwas zustößt.
Folgendes ist zu beachten:
erst wenn sich ein Eigentümer sechs Monate lang nicht gemeldet hat, erwirbt der Finder das Eigentum an dem Tier, falls er es behalten möchte. Andernfalls erwirbt die Gemeinde des Fundortes das Eigentum an dem Tier.
Wird der Eigentümer vor Ablauf der Halbjahresfrist bekannt, ist diesem der Fund zu melden mit der Aufforderung, das Tier umgehend abzuholen und die entstandenen Auslagen zu erstatten.
Werden diese Auslagen trotz Aufforderung nicht erstattet, wird der Finder bereits vor Ablauf von sechs Monaten Eigentümer des Tieres. Dasselbe gilt, wenn der Finder den Finderlohn nicht erhält.
Die Vorschriften über die Aneignung herrenloser Sachen, § 958 ff BGB, greifen hier nicht. Denn ein richtiges Haustier kann bei uns praktisch nicht "herrenlos" im Sinne dieser Gesetze sein.
Entweder ist das Tier seinem Eigentümer entlaufen. Dann ist es schon aus diesem Grund nicht "herrenlos", da der Eigentümer durch das bloße Entlaufen seines Tieres natürlich nicht sein Eigentum an dem Tier verliert.
Selbst wenn das Tier ausgesetzt wurde, kann ein Finder nicht durch die bloße Aufnahme einfach zum Eigentümer werden. Dagegen steht nämlich, dass es nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes verboten ist ein Tier auszusetzen.
Aufgrund dieses gesetzlichen Verbots bleibt auch der "Aussetzende" immer der Eigentümer des ausgesetzten Tieres.
Laut § 18 TierSchG gilt die Zuwiderhandlung gegen §3 als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann. Und das ginge ja nicht, wenn das Aussetzen die Besitzrechte ändern würde und das Tier dadurch einfach "herrenlos" wäre...
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